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Eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben war die Lehre von der Geschäftsgrundlage. Sind die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags übereinstimmend von bestimmten Voraussetzungen ausgegangen, die entgegen ihren Vorstellungen nicht vorliegen, und verliert der Vertrag aus diesem Grunde seinen Sinn, so fällt der Vertrag in sich zusammen oder ist entsprechend anzupassen und umzugestalten, ohne dass der Vertragspartner auf ein etwaiges Irrtumsanfechtungsrecht verwiesen ist, dessen Ausübung ja die Schadensersatzsanktion des § 122 BGB zur Folge haben würde.

Auch eine vollständige Geldentwertung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Neubestimmung einer Geldleistungsschuld führen, wenn der Gesetzgeber die gebotene rechtliche Regelung der Auswirkung solcher extremer Wirtschaftsentwicklungen auf die Schuldverträge versäumt.

In § 313 BGB wird die Störung der Geschäftsgrundlage nunmehr auch gesetzlich geregelt: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

§ 313 BGB hat nur in Gesetzesworte gefasst, was bereits gemäß § 242 BGB galt. Insofern bedeutet § 313 BGB wie auch § 241 Abs. 2 BGB vor allem eine Entlastung der Regelung des § 242 BGB, dessen im Privatrecht dominierende Stellung damit reduziert wird.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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